Satzung

§1.

Die Männerpartei ist eine politische Partei. Ziel der Männerpartei ist die Mitwirkung am politischen Leben im Sinne der Anliegen der Männer.

§2.

Der Sitz der Männerpartei ist Wien, der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet als Teil der Europäischen Union.

§3.

Die Männerpartei setzt sich aus ihren Mitgliedern zusammen, die Mitglieder sind natürliche Personen, welche sich für die Anliegen der Männer einsetzen. Ein Mitglied ist stimmberechtigt, wenn seinem Antrag auf Mitgliedschaft durch Beschluss des Bundesvorstandes oder des zuständigen Landesvorstandes stattgegeben wurde und wenn es seine laufenden Mitgliedsbeiträge fristgerecht bezahlt. Stimmberechtigte Mitglieder sind berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen und Funktionen innerhalb der Partei wahrzunehmen. Für natürliche und juristische Personen gibt es auch die Möglichkeit der Registrierung als nicht stimmberechtigtes oder förderndes Mitglied der Männerpartei. Nicht stimmberechtigte Mitglieder gehen keine finanziellen oder organisatorischen Verpflichtungen ein, sie können aber auch nicht an parteiinternen Abstimmungen teilnehmen oder Parteifunktionen wahrnehmen, aber sie können in einem vom Bundesparteivorstand festgelegten Umfang an den Aktivitäten der Männerpartei teilnehmen. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigte Mitglieder, die eine freiwillige finanzielle oder organisatorische Unterstützung der Männerpartei unternehmen. Fördernde Mitglieder erhalten eine vom Bundesvorstand oder dem jeweiligen Landesvorstand zu beschliessende, ihrem Beitrag und ihren Wünschen entsprechende Betreuung und Information.

§4.

Die Mitgliedschaft in einer anderen österreichischen politischen Partei schließt die stimmberechtigte Mitgliedschaft in der Männerpartei aus. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, aufgrund eines schriftlich an den Bundesvorstand erklärten Austrittes oder aufgrund des Parteiausschlusses durch einen Beschluss des Bundesvorstandes.

§5.

Die Organe der Männerpartei sind der Bundesvorsitzende, der Bundesvorstand, die Bundesversammlung, der Bundesparteitag, die Landesversammlungen und optional ein Bundesgeschäftsführer, Themensprecher, Landesvorsitzende, Landesgeschäftsführer und Landesvorstände. Die Bundesversammlung setzt sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Männerpartei zusammen. Die Landesversammlungen setzen sich aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Männerpartei des jeweiligen österreichischen Bundeslandes zusammen. Der Bundesparteitag setzt sich aus den Mitgliedern der Landesvorstände und des Bundesvorstandes zusammen. Eine Landesversammlung erlangt die Wahlfähigkeit, wenn mindestens 100 stimmberechtigte Mitglieder dieses Bundeslandes bei einer Abstimmung anwesend sind. Wenn eine Landesversammlung die Wahlfähigkeit erlangt hat, kann sie den Landesvorstand und den Landesvorsitzenden dieses Bundeslandes aus ihrer Mitte wählen. Die Bundesversammlung erlangt die Wahlfähigkeit, wenn mindestens 500 stimmberechtigte Mitglieder bei einer Abstimmung anwesend sind. Wenn die Bundesversammlung Wahlfähigkeit erlangt hat, kann sie den Bundesvorstand und den Bundesvorsitzenden aus ihrer Mitte wählen. Der Bundesvorstand kann für die einzelnen Bundesländern einen Landesvorsitzenden und den Landesvorstand ernennen, wenn die Landesversammlung des jeweiligen Bundeslandes noch keine Wahlfähigkeit erlangt hat. Auf Beschluss des Bundesvorstandes können weitere Organe eingerichtet werden.

§6.

Der Bundesvorsitzende ist immer Mitglied des Bundesvorstandes. Wenn die Bundesversammlung keine Wahlfähigkeit erlangt hat, kann der Bundesvorstand selbständig weitere Mitglieder aufnehmen. Der Bundesvorstand legt seine Geschäftsordnung selbst fest. Die Funktionsperiode des Bundesvorstandes dauert 1 Jahr und kann verlängert werden. Der Bundesvorstand erstellt den Rechnungsabschluss, der entsprechend den Regeln des Parteiengesetzes geprüft wird.

§7.

Der Bundesvorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen des Bundesvorstandes, der Bundesversammlung und des Bundesparteitages und vertritt die Männerpartei in allen Belangen auf der Grundlage dieser Entscheidungen nach aussen. Der Bundesgeschäftsführer unterstützt den Bundesvorsitzenden in allen finanziellen Belangen und vertritt die Partei bei finanziellen Vorgängen nach aussen. Die Themensprecher vertreten die Partei in ihrem politischen Bereich im Rahmen des Parteiprogramms und der entsprechenden Beschlüsse des Bundesvorstands inhaltlich nach aussen und innen. Der Landesvorsitzende vertritt die Partei im Rahmen der Beschlüsse des Bundesvorstandes und des entsprechenden Landesvorstandes im jeweiligen Bundesland inhaltlich nach innen und aussen. Der Landesgeschäftsführer unterstützt den Landesvorsitzenden bei der parteiinternen Organisation, der Mitgliederverwaltung sowie beim Veranstaltungsmanagement. Die Themensprecher der Landesorganisationen vertreten die Partei inhaltlich in ihrem Themenbereich innerhalb ihres Bundeslandes nach aussen. Falls der Bundesvorstand oder die Bundesversammlung Stellvertreter für den Bundesvorsitzenden bestimmt haben, können diese den Bundesvorsitzenden bei Verhinderung vertreten. Falls der Bundesvorstand oder eine Landesversammlung einen stellvertretenden Landesvorsitzenden ernannt haben, kann dieser den Landesvorsitzenden bei Verhinderung vertreten.

§8.

Der Landesvorsitzende ist immer Mitglied des jeweiligen Landesvorstandes und führt den Vorsitz in den Sitzungen des jeweiligen Landesvorstandes. Die Landesvorstände können Mitglieder des jeweiligen Bundeslandes aufnehmen, Themensprecher des jeweiligen Bundeslandes ernennen und über das Budget des jeweiligen Bundeslandes verfügen.

§9.

Die gesamten Einnahmen der Männerpartei aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Sponsoring werden wie folgt aufgeteilt: Die Hälfte wird durch den Bundesvorstand verwaltet, die andere Hälfte durch die Landesvorstände, wobei alle Landesvorstände einen gleich grossen Anteil am Budget haben. Die für das Konto der Männerpartei zeichnungsberechtigten und für die finanzielle Vertretung der Partei nach aussen berechtigten Funktionäre sind verpflichtet, finanzielle Verpflichtungen und jeglichen Zugriff auf das Parteikonto ausschließlich im Rahmen der Beschlüsse von Bundesvorstand und Landesvorständen einzugehen beziehungsweise zu verfügen.

§10.

Änderungen des Parteiprogramms oder der Satzungen werden ausschliesslich durch den Bundesparteitag beschlossen. Der Bundesparteitag tagt auf Einladung des Bundesvorsitzenden und auf Antrag eines Landesvorstandes oder des Bundesvorstandes.

(Stand 9. Oktober 2011)